GESCHAEFTSBEDINGUNGEN
AUFTRAG
Auftraege, Weisungen, Erklaerungen sind schriftlich zu fixieren. Die Beweislast fuer den Inhalt sowie die richtige und vollstaendige Uebermittlung traegt der, der sich darauf beruft .Die Schriftform ist per Datenuebertragung und jede sonst lesbare Form moeglich, sofern sie den Aussteller erkennen laesst.
Dem Spediteur ist eine Aufstellung der zu versendenden Gegenstaende auszuhaendigen. Besondere Gueter sind entsprechend zu deklarieren.
Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstuecke, Eigenschaften des Gutes und alle sonstigen erkennbar fuer die ordnungsgemaesse Ausfuehrung des Auftrags erheblichen Umstaende anzugeben. Es ist fuer die vollstaendige Uebermittlung aller relevanten Angaben Sorge zu tragen.
Der Spediteur ist nicht verpflichtet, diese Angaben zu ergaenzen oder nachzupruefen.
Solange keine begruendeten Zweifel an der Echtheit der Unterschriften saemtlicher Dokumente bestehen, ist der Spediteur nicht zur Nachpruefung dessen verpflichtet.
AUSSCHLUSS
Wenn es keine spezielle Vereinbarung gibt, umfasst der Auftrag nicht die Verpackung des Gutes, die Verwiegung, Untersuchung, Massnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung; die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und Packmittel; Vertragen und Hilfskraefte.
Saemtiche Taetigkeiten sind gesondert zu vereinbaren und zu vergueten. Das Gut wird auf Rechnung und Gefahr des Kunden verschickt, Gegenteiliges muss
schriftlich vereinbart sein. Versicherung des Gutes kann durch den Spediteur in Namen und aufgrund schriftlichen Anweisung durchgeführt werden, der teilt
seinerseits die Annahme der Anweisung zur Versicherung des Gutes mit. Versicherungsnehmer und Anspruchssteller gegenüber der Versicherung ist der Kunde.
ZOLLAMTLICHE ABWICKLUNG
Der Auftrag zur Versendung ins Ausland schliesst die zollamtliche Abwicklung ein, wenn ohne sie die Befoerderung zum Bestimmungsort nicht ausfuehrbar ist.
Fuer die zollamtliche Abwicklung kann der Spediteur eine gesonderte Verguetung berechnen.
Der Auftrag, unter Zollverschluss eingehende Sendungen zuzufuehren oder frei Haus zu liefern, schliesst die Ermaechtigung fuer den Spediteur ein, ueber die Erledigung der erforderlichen Zollfoermlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten Angaben zu entscheiden.
KENNZEICHNUNGSPFLICHT
Die Packstuecke sind vom Auftraggeber deutlich haltbar mit den fuer ihre auftragsmaessige behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen fuer Handhabung und Eigenschaften. Mehrere Packstuecke sind als zusammengehoerig zu kennzeichnen.
Packstuecke sollen so beschaffen sein, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen aeusserlich erkennbarer Spuren nicht moeglich ist.
Packstuecke sind Einzelstuecke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Paletten, Gitterboxen, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefaesse etc.
KONTROLLPFLICHT
Der Spediteur verpflichtet sich lediglich bei Auslieferung bzw. Aushaendigung die Vollzaehligkeit anhand der Ladeliste und die aeusserliche Unversehrtheit der Packstuecke zu kontrollieren und zu protokollieren. Auf Verlangen erstellt er hierueber eine Quittung; keinesfalls aber ueber den Inhalt, Wert oder Gewicht.
Als Ablieferungsnachweis kann der Spediteur eine Empfangsbestaetigung verlangen ueber die im Auftrag oder sonstigen Begleitpapieren genannten Packstuecke. Bei Weigerung hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut bereits ausgeladen, ist er berechtigt, es wieder an sich zu nehmen.
WEISUNGEN
Eine ueber das Gut erteilte Weisung fuer den Spediteur bleibt bis auf Widerruf des Auftraggebers massgebend.
Mangels ausreichender oder ausfuehrbarer Weisung kann der Spediteur nach pflichtgemaessen Ermessen handeln.
Ein Auftrag, das Gut zur Verfuegung eines Dritten zu halten, kann nicht widerrufen werden, wenn die Verfuegung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist.
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder fuer Rechnung des Empfaengers oder eines Dritten auszufuehren entbindet ihn nicht von der Verpflichtung gegenueber dem Spediteur die Vergütung, sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.
Die Anweisung einen Vorlauf zu arrangieren includiert nicht das Vertagen des Gutes und nicht die Zurverfuegungstellung von Hilfskraeften. Es wird lediglich abgeholt und zum Bestimmungsort transportiert.
FRISTEN
Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewaehrleistet. Gleiches gilt fuer die Reihenfolge der Abfertigung der Gueter gleicher Befoerderungsart. Containergestellungstermine, insbesondere Uhrzeiten gelten unter Ausschluss jeglicher Gewaehrleistung.
HINDERNISSE
Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, befreien ihn fuer die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfuellung unmoeglich geworden ist.
In diesem Fall sind Spediteur und Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurueckzutreten – auch wenn der Auftrag bereits teilweise ausgefuehrt ist.
Tritt eine Partei zurueck, sind dem Spediteur diejenigen Kosten zu erstatten, die er fuer erforderlich halten durfte oder die fuer den Auftraggeber von Interesse sind.
Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltpflicht zu pruefen und den Auftraggeber daraufhinzuweisen, ob gesetzliche oder behoerdliche Hindernisse fuer die Versendung ( z.B. Einfuhr-/Ausfuhrbeschraenkungen ) vorliegen.
Vom Spediteur nicht zu vertretende oeffentlich-rechtliche Akte beruehren seine Rechte gegenueber dem Auftraggeber nicht; dieser haftet dem Spediteur fuer alle aus solchen Ereignissen entehenden Folgen. Etwaige Ansprueche des Spediteurs gegenueber dem Staat oder eines sonstigen Dritten werden hierdurch nicht beruehrt.
ABLIEFERUNG
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschaeft oder Haushalt des Empfaengers anwesende Person. Es sei denn, es bestehen begruendete Zweifel an der Empfangsberechtigung.
AUSKUNFTSPFLICHT
Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber erforderliche Nachricht zu geben, ueber den Stand des Geschaeftes Auskunft zu geben und nach dessen Ausfuehrung Rechenschaft zu abzulegen. Zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er fuer Rechnung des Auftraggebers taetig wird.
ANGEBOTE UND VERGUETUNG
Angebote des Spediteurs ueber Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgefuehrten eigenen Leistungen oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts, normaler Beschaffenheit. Sie setzen normale unveraenderte Befoerderungsverhaeltnisse, ungehinderte Verbindungswege, Moeglichkeit unmittelbarer und sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhaeltnisse und der Vereinbarung zugrundeliegender Tarife voraus, es sei denn, die Veraenderung war unter den gegebenen Umstaenden voraussehbar.
Ein Vermerk bzgl. ueblicher Nebenspesen berechtigt den Spediteur zur Berechnung von Sondergebuehren.
Alle Angebote gelten nur bei unverzueglicher Annahme bzw. sind freibleibend. Die Auftragserteilung muss sich auf das Angebot beziehen.
Wird ein Auftrag gekuendigt oder entzogen, sind dem Spediteur alle bis dato angefallenen Aufwendungen sowie ein eventuell angefallener Schaden zu erstatten.
Provisionen werden auch bei nachtraeglichem Ruecktritt faellig.
Lehnt der Auftraggeber die Annahme der ihm zugerollten Sendung ab oder ist die Ablieferung aus vom Spediteur nicht zu vertretenden Gruenden unmoeglich, steht diesem Rollgeld fuer die Rueckbefoerderung in gleicher Hoehe wie fuer die Hinbefoerderung zu.
AUFWENDUNGEN, FREISTELLUNGSANSPRUCH
Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umstaenden nach fuer erforderlich halten durfte.
Der Auftrag, ankommendes Gut zu empfangen ist gleichzeitig Ermaechtigung, aber nicht Verpflichtung eventuell damit verbundene Kosten vorzuleisten.
Der Auftraggeber hat den Spediteur rechtzeitig auf bestehende markenrechtliche Verpflichtungen gegenueber saemtlicher Dritter aufmerksam zu machen.
RECHNUNGEN, VERZUG
Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.
Zahlungsverzug tritt ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spaetestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung ein.
Im Falle des Verzugs werden 4% p.a. ueber den zum Zeitpunkt des Verzugs geltenden Basiszinssatz verlangt.
Der Spediteur ist berechtigt, nach seiner Wahl Zahlung in Deutscher oder Landeswaehrung zu verlangen. Die entsprechende Umrechnung erfolgt zum amtlichen Kurs des jeweiligen Rechnungsstellungstages. Bei Versendung von persoenlichen Effekten ist grundsaetzlich Vorabzahlung zu leisten.
Der Spediteur hat wegen aller faelligen und nichtfaelligen Forderungen ein Pfandrecht und ein Zurueckbehaltungsrecht an den in seiner Verfuegungsgewalt befindlichen Guetern oder sonstigen Werten, befristet auf zwei Wochen. Danach kann er die Gueter/Werte freihaendig veraeussern.
HAFTUNG UND BEWEISLAST IM SCHADENFALL
Wir arbeiten auf Basis der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ADSp, neueste Fassung. Nach Ziffer 23 ADSp ist die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes im Regelfall auf Euro 5,00 per kg des Rohgewichts der Sendung beschränkt.
Bei einem Verkehrsvertrag über die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln sowie bei Großschäden greift darüber hinaus eine Begrenzung auf 2 SZR je kg ein.Im Schadensfall hat der Auftraggeber zu beweisen, dass er dem Spediteur saemtliches ohne aeusserlich erkennbare Schaeden uebergeben hat.
Der Beweis, dass ein Gueterschaden waehrend des Transports eingetreten ist obliegt dem Behauptenden. Bei unbekanntem Schadensort legt der Spediteur auf Verlangen den Befoerderungsablauf dar.
Der Spediteur ist bei der Feststellung des Schadensortes behilflich, indem er ihm moegliche Beweismittel und Auskuenfte einholt.
Ein Schaden ist dem Spediteur unverzueglich nach Kenntnis anzuzeigen und spätestens nach 4 Tagen schriftlich in schriftlicher Form. Dafuer ist es erforderlich, dass der Empfaenger des Gutes saemtliches einer sorgfaeltigen Pruefung unterzieht.
AUFTRAG
Auftraege, Weisungen, Erklaerungen sind schriftlich zu fixieren. Die Beweislast fuer den Inhalt sowie die richtige und vollstaendige Uebermittlung traegt der, der sich darauf beruft .Die Schriftform ist per Datenuebertragung und jede sonst lesbare Form moeglich, sofern sie den Aussteller erkennen laesst.
Dem Spediteur ist eine Aufstellung der zu versendenden Gegenstaende auszuhaendigen. Besondere Gueter sind entsprechend zu deklarieren.
Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstuecke, Eigenschaften des Gutes und alle sonstigen erkennbar fuer die ordnungsgemaesse Ausfuehrung des Auftrags erheblichen Umstaende anzugeben. Es ist fuer die vollstaendige Uebermittlung aller relevanten Angaben Sorge zu tragen.
Der Spediteur ist nicht verpflichtet, diese Angaben zu ergaenzen oder nachzupruefen.
Solange keine begruendeten Zweifel an der Echtheit der Unterschriften saemtlicher Dokumente bestehen, ist der Spediteur nicht zur Nachpruefung dessen verpflichtet.
AUSSCHLUSS
Wenn es keine spezielle Vereinbarung gibt, umfasst der Auftrag nicht die Verpackung des Gutes, die Verwiegung, Untersuchung, Massnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung; die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und Packmittel; Vertragen und Hilfskraefte.
Saemtiche Taetigkeiten sind gesondert zu vereinbaren und zu vergueten. Das Gut wird auf Rechnung und Gefahr des Kunden verschickt, Gegenteiliges muss
schriftlich vereinbart sein. Versicherung des Gutes kann durch den Spediteur in Namen und aufgrund schriftlichen Anweisung durchgeführt werden, der teilt
seinerseits die Annahme der Anweisung zur Versicherung des Gutes mit. Versicherungsnehmer und Anspruchssteller gegenüber der Versicherung ist der Kunde.
ZOLLAMTLICHE ABWICKLUNG
Der Auftrag zur Versendung ins Ausland schliesst die zollamtliche Abwicklung ein, wenn ohne sie die Befoerderung zum Bestimmungsort nicht ausfuehrbar ist.
Fuer die zollamtliche Abwicklung kann der Spediteur eine gesonderte Verguetung berechnen.
Der Auftrag, unter Zollverschluss eingehende Sendungen zuzufuehren oder frei Haus zu liefern, schliesst die Ermaechtigung fuer den Spediteur ein, ueber die Erledigung der erforderlichen Zollfoermlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten Angaben zu entscheiden.
KENNZEICHNUNGSPFLICHT
Die Packstuecke sind vom Auftraggeber deutlich haltbar mit den fuer ihre auftragsmaessige behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen fuer Handhabung und Eigenschaften. Mehrere Packstuecke sind als zusammengehoerig zu kennzeichnen.
Packstuecke sollen so beschaffen sein, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen aeusserlich erkennbarer Spuren nicht moeglich ist.
Packstuecke sind Einzelstuecke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Paletten, Gitterboxen, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefaesse etc.
KONTROLLPFLICHT
Der Spediteur verpflichtet sich lediglich bei Auslieferung bzw. Aushaendigung die Vollzaehligkeit anhand der Ladeliste und die aeusserliche Unversehrtheit der Packstuecke zu kontrollieren und zu protokollieren. Auf Verlangen erstellt er hierueber eine Quittung; keinesfalls aber ueber den Inhalt, Wert oder Gewicht.
Als Ablieferungsnachweis kann der Spediteur eine Empfangsbestaetigung verlangen ueber die im Auftrag oder sonstigen Begleitpapieren genannten Packstuecke. Bei Weigerung hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut bereits ausgeladen, ist er berechtigt, es wieder an sich zu nehmen.
WEISUNGEN
Eine ueber das Gut erteilte Weisung fuer den Spediteur bleibt bis auf Widerruf des Auftraggebers massgebend.
Mangels ausreichender oder ausfuehrbarer Weisung kann der Spediteur nach pflichtgemaessen Ermessen handeln.
Ein Auftrag, das Gut zur Verfuegung eines Dritten zu halten, kann nicht widerrufen werden, wenn die Verfuegung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist.
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder fuer Rechnung des Empfaengers oder eines Dritten auszufuehren entbindet ihn nicht von der Verpflichtung gegenueber dem Spediteur die Vergütung, sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.
Die Anweisung einen Vorlauf zu arrangieren includiert nicht das Vertagen des Gutes und nicht die Zurverfuegungstellung von Hilfskraeften. Es wird lediglich abgeholt und zum Bestimmungsort transportiert.
FRISTEN
Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewaehrleistet. Gleiches gilt fuer die Reihenfolge der Abfertigung der Gueter gleicher Befoerderungsart. Containergestellungstermine, insbesondere Uhrzeiten gelten unter Ausschluss jeglicher Gewaehrleistung.
HINDERNISSE
Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, befreien ihn fuer die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfuellung unmoeglich geworden ist.
In diesem Fall sind Spediteur und Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurueckzutreten – auch wenn der Auftrag bereits teilweise ausgefuehrt ist.
Tritt eine Partei zurueck, sind dem Spediteur diejenigen Kosten zu erstatten, die er fuer erforderlich halten durfte oder die fuer den Auftraggeber von Interesse sind.
Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltpflicht zu pruefen und den Auftraggeber daraufhinzuweisen, ob gesetzliche oder behoerdliche Hindernisse fuer die Versendung ( z.B. Einfuhr-/Ausfuhrbeschraenkungen ) vorliegen.
Vom Spediteur nicht zu vertretende oeffentlich-rechtliche Akte beruehren seine Rechte gegenueber dem Auftraggeber nicht; dieser haftet dem Spediteur fuer alle aus solchen Ereignissen entehenden Folgen. Etwaige Ansprueche des Spediteurs gegenueber dem Staat oder eines sonstigen Dritten werden hierdurch nicht beruehrt.
ABLIEFERUNG
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschaeft oder Haushalt des Empfaengers anwesende Person. Es sei denn, es bestehen begruendete Zweifel an der Empfangsberechtigung.
AUSKUNFTSPFLICHT
Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber erforderliche Nachricht zu geben, ueber den Stand des Geschaeftes Auskunft zu geben und nach dessen Ausfuehrung Rechenschaft zu abzulegen. Zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er fuer Rechnung des Auftraggebers taetig wird.
ANGEBOTE UND VERGUETUNG
Angebote des Spediteurs ueber Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgefuehrten eigenen Leistungen oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts, normaler Beschaffenheit. Sie setzen normale unveraenderte Befoerderungsverhaeltnisse, ungehinderte Verbindungswege, Moeglichkeit unmittelbarer und sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhaeltnisse und der Vereinbarung zugrundeliegender Tarife voraus, es sei denn, die Veraenderung war unter den gegebenen Umstaenden voraussehbar.
Ein Vermerk bzgl. ueblicher Nebenspesen berechtigt den Spediteur zur Berechnung von Sondergebuehren.
Alle Angebote gelten nur bei unverzueglicher Annahme bzw. sind freibleibend. Die Auftragserteilung muss sich auf das Angebot beziehen.
Wird ein Auftrag gekuendigt oder entzogen, sind dem Spediteur alle bis dato angefallenen Aufwendungen sowie ein eventuell angefallener Schaden zu erstatten.
Provisionen werden auch bei nachtraeglichem Ruecktritt faellig.
Lehnt der Auftraggeber die Annahme der ihm zugerollten Sendung ab oder ist die Ablieferung aus vom Spediteur nicht zu vertretenden Gruenden unmoeglich, steht diesem Rollgeld fuer die Rueckbefoerderung in gleicher Hoehe wie fuer die Hinbefoerderung zu.
AUFWENDUNGEN, FREISTELLUNGSANSPRUCH
Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umstaenden nach fuer erforderlich halten durfte.
Der Auftrag, ankommendes Gut zu empfangen ist gleichzeitig Ermaechtigung, aber nicht Verpflichtung eventuell damit verbundene Kosten vorzuleisten.
Der Auftraggeber hat den Spediteur rechtzeitig auf bestehende markenrechtliche Verpflichtungen gegenueber saemtlicher Dritter aufmerksam zu machen.
RECHNUNGEN, VERZUG
Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.
Zahlungsverzug tritt ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spaetestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung ein.
Im Falle des Verzugs werden 4% p.a. ueber den zum Zeitpunkt des Verzugs geltenden Basiszinssatz verlangt.
Der Spediteur ist berechtigt, nach seiner Wahl Zahlung in Deutscher oder Landeswaehrung zu verlangen. Die entsprechende Umrechnung erfolgt zum amtlichen Kurs des jeweiligen Rechnungsstellungstages. Bei Versendung von persoenlichen Effekten ist grundsaetzlich Vorabzahlung zu leisten.
Der Spediteur hat wegen aller faelligen und nichtfaelligen Forderungen ein Pfandrecht und ein Zurueckbehaltungsrecht an den in seiner Verfuegungsgewalt befindlichen Guetern oder sonstigen Werten, befristet auf zwei Wochen. Danach kann er die Gueter/Werte freihaendig veraeussern.
HAFTUNG UND BEWEISLAST IM SCHADENFALL
Wir arbeiten auf Basis der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ADSp, neueste Fassung. Nach Ziffer 23 ADSp ist die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes im Regelfall auf Euro 5,00 per kg des Rohgewichts der Sendung beschränkt.
Bei einem Verkehrsvertrag über die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln sowie bei Großschäden greift darüber hinaus eine Begrenzung auf 2 SZR je kg ein.Im Schadensfall hat der Auftraggeber zu beweisen, dass er dem Spediteur saemtliches ohne aeusserlich erkennbare Schaeden uebergeben hat.
Der Beweis, dass ein Gueterschaden waehrend des Transports eingetreten ist obliegt dem Behauptenden. Bei unbekanntem Schadensort legt der Spediteur auf Verlangen den Befoerderungsablauf dar.
Der Spediteur ist bei der Feststellung des Schadensortes behilflich, indem er ihm moegliche Beweismittel und Auskuenfte einholt.
Ein Schaden ist dem Spediteur unverzueglich nach Kenntnis anzuzeigen und spätestens nach 4 Tagen schriftlich in schriftlicher Form. Dafuer ist es erforderlich, dass der Empfaenger des Gutes saemtliches einer sorgfaeltigen Pruefung unterzieht.